Gesetzbuch

Aus Michecortes

Bußgeldkatalog

Grundgesetz (GG)

Titel 1: Grundrechte

Artikel 1: Menschenwürde; Grundrechtsbindung

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalten.
  2. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2: Allgemeine Handlungsfreiheit; Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person

  1. Jeder hat das Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
  2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3: Gleichheitsgrundsätze

  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2. Mann und Frau sind gleichberechtigt.
  3. Niemand darf wegen seiner Persönlichkeit oder wegen äußerlichen Erscheinungen diskriminiert werden.

Artikel 4: Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Bekenntnisfreiheit

  1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
  2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 5: Meinungsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht, im Rahmen der in der Verfassung festgelegten Bestimmungen, seine Meinung frei zu äußern und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
  2. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung werden gewährleistet.

Artikel 6: Versammlungsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht, sich ohne Erlaubnis oder Anmeldung friedlich zu versammeln. Dies bedeutet, sich unbewaffnet, unvermummt und den geltenden örtlichen Gesetzen entsprechend im öffentlichen Raum zu versammeln.

Artikel 7: Berufsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht zur freien Wahl seines Berufes und seiner Ausbildungsstätte.
  2. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung möglich.
  3. Für bestimmte Berufe werden Ausbildungen und Bewerbungsverfahren vorausgesetzt, ggf. auch andere Bedingungen. Diese liegen im Ermessen des Arbeitgebers und müssen bereits bei der Ausschreibung einer Stelle erfragbar sein und dem Interessenten umfangreich zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 8: Schutz von Ehe und Familie

  1. Die Pflege und Erziehung der Kinder obliegt den Eltern.
  2. Kinder dürfen nur gegen den Willen der Eltern von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten gegen ihre Pflichten verstoßen.

Artikel 9: Unverletzlichkeit der Wohnung

  1. Die Wohnung ist unverletzlich.
  2. Durchsuchungen dürfen nur durch einen richterlichen Beschluss durchgeführt werden.
  3. Der befriedete Besitz eines Bürgers kann jederzeit durch Beamte der Exekutive oder durch Beamte der FARA (First Aid & Rescue Association) betreten werden, wenn dies zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist. Das Hausrecht greift hierbei nicht.
    1. Nach Beendigung der Durchführung hoheitlicher Aufgaben müssen sich Beamte unverzüglich vom Grundstück oder dem befriedeten Besitz des Bürgers entfernen, andernfalls machen sich die Beamten nach § 18 (1) strafbar.
  4. Der Grundstückseigentümer ist befugt,
    1. Platzverweise auszusprechen und ggf. durch die Polizei durchsetzen zu lassen.
    2. legale Waffen sowie Schutzwesten auf dem eigenen Grundstück zu tragen; dies gilt auch innerorts. Das Recht hierzu kann durch den Grundstückseigentümer auf Gäste übertragen werden.

Artikel 10: Eigentumsgarantie; Enteignung

  1. Das Eigentum einer Person wird durch die staatliche Ordnung geschützt.
  2. Das Eigentum verpflichtet und darf der Allgemeinheit nicht zur Last fallen.
  3. Jeder hat das Recht auf ein Existenzminimum von $150.
  4. Eine Enteignung darf aufgrund eines Gesetzes erfolgen, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit geschieht.
  5. Eine Enteignung physischer Gegenstände kann dann erfolgen, wenn ein Bußgeld nicht beglichen werden kann. Hierzu kann eine Pfändung bspw. von Fahrzeugen, Wohnraum oder anderer Güter via Bürgermeisteramt vollzogen werden.

Artikel 11: Ausweispflicht

  1. Jeder Bürger in San Andreas ist verpflichtet einen Ausweis mitzuführen und diesen bei einer polizeilichen Maßnahme vorzulegen.
    1. auch ohne Angaben von Gründen
  2. Die Polizei, FARA und das DoJ sind verpflichtet, einen gültigen Dienstausweis vorzulegen, sofern dies von Zivilisten verlangt wird.
    1. Spezialeinheiten, deren Diensttätigkeit zwangsläufig Anonymität gewährleisten muss, sind von diesem Gesetz befreit.

Artikel 12: Beamtenstatus

  1. Verbeamtet sind ausschließlich ausgebildete Mitarbeiter des LSPD, der FARA und des DoJ.
  2. Teilverbeamtet sind all jene Firmen, die eine staatliche Subvention beziehen.

Titel 2: Rechtsprechung

Artikel 13: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt

  1. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das DOJ ausgeübt.

Artikel 14: Richterliche Unabhängigkeit

  1. Die Richter sind unabhängig und handeln ausschließlich nach geltendem Gesetz.
  2. Kann ein Richter einen Sachverhalt nicht auf ein Gesetz zurückführen, so kann dieser Sachverhalt zu einem Präzedenzfall werden.
  3. Der Umgang mit Präzedenzfällen wird in §13 StPO verdeutlicht.

Artikel 15: Justizgrundrechte

  1. Vor Gericht hat jeder Anspruch auf rechtliches Gehör.
  2. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
  3. Unwissenheit oder mangelnde Initiative zur Erhaltung von Informationen ist keine Entschuldigung für Gesetzesverstöße.

Artikel 16: Freiheitsbegrenzung und -entziehung

  1. Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
  2. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
  3. Die Polizei darf Personen nicht unbegrenzt in Gewahrsam jeglicher Art nehmen. Dies kann durch ein Gesetz bestimmt werden. Siehe § 9 (1-c-i) Polizeirecht.

Artikel 17: Strafbarkeit und Strafzumessung

  1. Wer gegen die im allgemeinen Gesetzbuch von San Andreas stehenden Vorschriften verstößt, oder sich strafbar macht, hat eine seiner Tat entsprechenden Strafe zu erwarten.
  2. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
  3. Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafzumessung. Sie wird durch die Beweg- und Hintergründe der Tat, Art der Ausführung und Bemühung zur Wiedergutmachung bestimmt. Die Strafe darf nicht außer Verhältnis zur Tat stehen.
  4. Im öffentlichen Bußgeldkatalog von San Andreas sind festgelegte Maximalstrafen für alle in diesem Gesetzbuch aufgeführten Vorschriften und Straftatbestände zu finden.
    1. Die Exekutive hat das Recht, eine Strafminderung von bis zu 30% zu gewähren.
      1. Dies gilt für die Geld-, sowie die Haftstrafe.
    2. Die Judikative hat das Recht, eine Strafmilderung von bis zu 50% zu gewähren.
      1. Dies gilt für die Geld-, sowie die Haftstrafe.
    3. Die Judikative hat das Recht, bei Wiederholungstätern, oder bei besonderer Schwere der Tat
      1. das maximale Bußgeld um bis zu 50% zu erhöhen.
      2. die maximale Haftstrafe um bis zu 50% zu erhöhen.
        1. Dabei darf die Haftstrafe auch über 90 Hafteinheiten betragen.
  5. Der Bußgeldkatalog dient als Ergänzung und Erweiterung des Gesetzbuches, nicht nur zur Festlegung von Strafen.
    1. Die Festlegung der Schwere einer Straftat obliegt der Judikative.
  6. Ausnahmen können durch Gesetze bestimmt werden.

Artikel 18: Die Todesstrafe

  1. Im County gibt es im Ausnahmefall die Todesstrafe. Zu dieser kann ein Straftäter verurteilt werden, wenn dieser schwere illegale Aktivitäten über einen längeren Zeitraum ausübt.
  2. Der Zeitraum darf 4 Wochen nicht unterschreiten.
  3. In Absatz 1 beschriebene illegale Aktivitäten sind wie folgt:
    1. schwere Überfälle/Räube
    2. Sprengstoffbesitz und -gebrauch
    3. Morde und andere Tötungsdelikte
    4. Terrorismus
  4. Weiteres siehe §2 Abs. 7 StG

Strafgesetz(StG)

§ 1 Rechtsprechung

  1. Das Department of Justice verhandelt und/oder prüft alle Tatbestände und Fallakten, die ein Strafmaß von 400.000$ fordern. Die Vorschriften der Strafprozessordnung sind zu beachten.
  2. Die Polizei ist berechtigt, bei einem Strafmaß unter 400.000$, das Strafmaß zu vollziehen, wenn der Sachverhalt eindeutig ist und der Beschuldigte auf Revision verzichtet. Sollte das Strafmaß allerdings 400.000$ überschreiten, so werden nur 50% des Strafmaßes vollzogen und bei einem Freispruch oder einer Änderung des Strafmaßes erstattet. Sofern der Angeklagte Revision einreichen möchte, so wird das finanzielle Strafmaß dennoch durch die Polizei durchgesetzt und wird entsprechend bei einem Freispruch ersetzt.
    1. §1 Abs. 1 (StG) tritt nicht in Kraft, wenn der Beschuldigte die Straftat gesteht oder sich der Tat als schuldig bekennt.
  3. Eine Revision kann ausschließlich über das DOJ erfolgen, sofern ein von einem Anwalt eingegangenes Revisionsschreiben dem Amtsgericht vorliegt. Der verurteilter Straftäter bleibt solange schuldig, bis ein Gericht seine Unschuld festgestellt hat.
    1. Die Revision bei von der Polizei verhandelten Fällen ist nur dann zulässig, wenn das Bußgeld eine Summe von 40.000 US$ nicht unterschreitet.
    2. Der Antrag auf Revision kann maximal bis zu 7 Tage nach Urteilsverkündung durch die Exekutive erfolgen; nach Ablauf der Zeit ist das Urteil rechtskräftig.
    3. Das Revisionsurteil ist rechtskräftig, eine weitere Revision kann nicht angestrebt werden.

§ 2 Strafen

  1. Geldstrafe – Ein Geldstrafe wird vom Bankkonto des Täters abgezogen. Es muss bei einer Geldstrafe darauf geachtet werden, dass nach Abzug des Geldbetrages dem Täter ein Existenzminimum von 150$ zur Verfügung bleibt. Hat der Täter nicht genug Geld auf dem Konto, um die verhandelte Geldstrafe zu bezahlen, so kann nach §2 (2) ein Strafersatz beim DOJ beantragt werden.
    1. Sofern nach §1 STG Revision angekündigt wurde, so kann maximal eine Geldstrafe von 1.000.000 (in Worten: eine Million) US$ bis zum Verfahren als Kaution einbehalten werden.
      1. Der Restbetrag wird nach einer Verurteilung durch das Department of Justice eingezogen.
      2. Bei einem Freispruch ist die Kautionssumme durch das Department of Justice zu erstatten und kann nach Vorlage des Urteils beim Bürgermeisteramt erstattet werden.
  2. Strafersatz – Sollte eine Person eine Geldstrafe nach einer Verurteilung nicht zahlen können, so kann beim Department of Justice beantragt werden,
    1. dass der Beschuldigte eine Ersatzhaftstrafe antritt, oder
    2. dass der Beschuldigte Sozialstunden leisten muss, oder
    3. dass Autos oder Grundstücke des Beschuldigten gepfändet werden.
    4. Es darf nur eine dieser Varianten durchgeführt werden.
      1. Sollte die Geldstrafe unter 10.000 US$ liegen, so kann eine Ersatzhaft auch ohne richterlichen Beschluss angeordnet und angetreten werden.
  3. Ersatzhaftstrafe – Die Ersatzhaftstrafe umfasst eine Freiheitsstrafe zu einem Maximum von 45 Hafteinheiten. Jede Hafteinheit ersetzt eine Geldstrafe von 2000$.
  4. Sozialstunden – Als Strafersatz kann einem Verurteilten bis zu 20 Sozialstunden auferlegt werden. Der Ort, an dem die Sozialstunden abgearbeitet werden, entscheidet der zuständige Richter. Die Überwachung des Verurteilten obliegt der Exekutive.
  5. Haftstrafe – Die Haftstrafe muss im State Prison des Countys abgesessen werden. Die Haftstrafe startet entweder direkt nach der Verurteilung / Verhandlung oder es wird mit den US Marshals ein Hafttermin vereinbart. Tritt eine Person die Haftstrafe nicht an, so wird ein Haftbefehl ausgestellt. Wird die Person dann gefasst wird sie bis zum Absitzen der Strafe nicht mehr freigelassen.
    1. Die maximale Haftstrafe beträgt 90 Hafteinheiten. Sollte ein Urteil mehr als 90 Hafteinheiten beinhalten, so wird der Überschuss in finanzielle Strafe umgewandelt. Hierbei wird eine Hafteinheit durch 3.000US$ ersetzt.
  6. Nebenstrafe – Das Gericht kann als Nebenstrafe Lizenzen des Angeklagten entziehen lassen und diesen zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilen, wenn dies angemessen ist.
    1. Entsprechende Lizenzen sind Führerscheine und Waffenscheine sowie andere amtlich ausgestellte Dokumente.
  7. Todesstrafe – Die Todesstrafe ist die schwerste Strafe. Der Antrag wird durch das Los Santos Police Department beim Department of Justice eingereicht und benötigt die Zustimmung des Deputy Chief of Justice oder des Chief of Justice. Die Todesstrafe ist nur dann zulässig, wenn Personen mehrmals pro Woche über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen hauptsächlich Verbrechen begehen. Des Weiteren kann es zur Todesstrafe kommen, wenn der Beschuldigte mindestens 4 Anzeigen bei der Exekutive offen hat, welche noch nicht verurteilt worden sind und diese zusammen 385 Hafteinheiten übersteigen. Mit dem Urteil der Hinrichtung muss der Angeklagte den Rest der Zeit in Gewahrsam des United States Marshal Service gehalten werden.
    1. Die 4 Anzeigen, die nach §2 Abs. 7 StG relevant für eine Hinrichtung sind, müssen in jedem Fall Schwerstdelikte enthalten, die unter Artikel 18 GG fallen.

§ 3 Begriffsbestimmung

  1. Im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Waffen: Schusswaffen, Pfeilschusswaffen oder Schlag- sowie Stichwaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände, die Beschädigungen an Leib und Leben sowie an Gütern bewirken können.
    2. Illegale Betäubungsmittel: Cannabis (auch als Ausgangsstoff), Kokain (auch als Ausgangsstoff), LSD (auch als Ausgangsstoff), Crystal Meth, Pseudoephedrin.
    3. Illegale Stoffe und Materialien: Schießpulver, Kristallstaub, Chemikalien, NOS Flaschen, Patronenhülsen von Langwaffenmunition (5.56mm), Diamanten, Goldbarren, Schildkröten und Schildkrötenpanzer.
    4. Illegale Gebrauchsgegenstände: Handschellen aller Art, Dietriche, Diamantbohrer, Thermit, Molotow Cocktail, Hacker Phone, Drogentracker, schwere Westen, Schalldämpfer und alle mit Schwarzgeld erworbene Dinge.
      1. Firmen, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit bestimmte illegale Gegenstände benötigen, sind berechtigt, Gegenstände aus § 3 (1-5) zu führen.
      2. Der Handel und Vertrieb von Gegenständen nach § 3 (1, 1-5) ist verboten. Ausgenommen davon sind Hieb- und Stichwaffen, sowie alle Waffen nach § 21 (8-1 und -2). Zusätzlich können Handfeuerwaffen, wenn sowohl Verkäufer, als auch der Käufer, jeweils das 21. Lebensjahr erreicht haben, nur dann verkauft werden, wenn nach § 21 (3) eine Befugnis hierfür vorliegt und wie in § 3 (1, 5-3) beschrieben, Alter und Befugnis festgestellt wurden.

§ 4 Verbrechen und Vergehen

  1. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die nach dem Bußgeldkatalog mit einer Freiheitsstrafe von über 25 Monaten bestraft werden.
  2. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die nach dem Bußgeldkatalog mit einer Ordnungshaft von maximal 25 Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden.
  3. Strafmilderungen oder Schärfungen bleiben für die Einteilung außer Betracht.


§ 5 Täterschaft und Beihilfe

  1. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
  2. Begehen mehrere die Straftat auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und leistet jeder jeweils hinreichende Tatbeiträge, so wird jeder als Täter bestraft.
  3. Zur Beihilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen eine vorsätzlich begangene Tat ermöglicht oder erleichtert oder bei der Vertuschung hilft.
    1. Die Beihilfe wird mit 50% der angesetzten Strafe bestraft.

§ 6 Tateinheit und Tatmehrheit

  1. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, so wird nur auf die Strafe erkannt, welche den höchsten Gegenwert darstellt.
  2. Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

§ 7 Versuch

  1. Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
  2. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Dies ist, wenn nicht anders festgelegt, für den ganzen Paragraphen gültig.
  3. Der Versuch wird mit 25% der angesetzten Strafe bestraft.

§ 8 Notwehr und Notstand

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
  3. Wer in einer gegenwärtigen Gefahr, für seine Grundrechte oder die eines anderen, eine Tat begeht, handelt nicht rechtswidrig, wenn die begangene Tat nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.

§ 9 Strafantrag

  1. Straftaten, welche im §11 bis §14 definiert sind, werden nur auf Antrag verfolgt.
  2. Ein Strafantrag kann auch stellvertretend vom Staat gestellt werden, wenn die beantragende Person aufgrund von psychischem Zustand oder durch eine direkte Bedrohung für das Wohl der beantragenden Person, nicht dazu in der Lage ist.
  3. Wird ein Strafantrag stellvertretend vom Staat gestellt, so kann dieser zu jeder Zeit durch die vertretene Person zurückgezogen werden. Dafür muss ein Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens beim Department of Justice gestellt werden.
    1. Davon ausgenommen sind staatlich gestellte Strafanträge, die im hohen Interesse der Öffentlichkeit liegen.


Besonderer Teil
Allgemeine Straftatbestände

§ 10 Straftaten gegen das Leben

  1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, macht sich des Mordes strafbar.
  2. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, macht sich der fahrlässigen Tötung strafbar.

§ 11 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

  1. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der Körperverletzung strafbar.
  2. Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe, eines Überfalles, einer das Leben gefährdenden Behandlung, oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht, macht sich der gefährlichen Körperverletzung strafbar.
  3. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, macht sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
  4. Der Versuch ist strafbar.


§ 12 Straftaten gegen die persönliche Freiheit

  1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, macht sich der Freiheitsberaubung strafbar.
  2. Wer einen Menschen entführt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Geiselnahme strafbar.
  3. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich der Nötigung strafbar.
  4. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, macht sich der Bedrohung strafbar.
  5. Der Versuch der in Absätze 1 und 3 definierten Straftaten sind strafbar.

§ 13 Beleidigung und Rufmord

  1. Wer die Ehre eines Menschen verletzt, macht sich der Beleidigung strafbar.
  2. Wer den Ruf eines Menschen oder einer Institution verletzt, macht sich des Rufmordes strafbar.

§ 14 Diebstahl und Raub

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich des Diebstahl strafbar.
  2. Wer mit Gewalt einen Diebstahl begeht, macht sich des Raubes strafbar.
  3. Wer den Diebstahl oder Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begeht, macht sich des schweren Bandendiebstahls strafbar.
  4. Der Versuch der in Absatz 1 definierten Straftat ist strafbar.

§ 15 Strafvereitelung und Hehlerei

  1. Wer wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, macht sich der Strafvereitelung strafbar.
  2. Wer eine gestohlene Sache kauft oder verkauft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Hehlerei strafbar
  3. Wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, begeht, macht sich der Bandenhehlerei strafbar.
  4. Der Versuch ist strafbar.

§ 16 Urkundenfälschung/Plagiate

  1. Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, oder eine verfälschte Urkunde gebraucht, macht sich der Urkundenfälschung strafbar.
  2. Plagiate sind die Nutzung fremder Werke ohne korrekte Zuschreibung.
    1. Plagiate sind in allen Formen der Kommunikation und Veröffentlichung verboten.
      1. Personen, die Plagiate als ihre eigene bezeichnen, machen sich strafbar.
    2. Eine rechtlich geeignete Quelle sieht wie folgt aus: (Autor, Titel, Verlag, Jahr der Veröffentlichung, Seitenzahl, Link zur Quelle sowie letzter Zugriff auf die Quelle).
  3. Der Versuch ist strafbar.

§ 17 Widerstand gegen die Staatsgewalt & Behinderung der Exekutive

  1. Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Gerichtsbeschlüssen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder der Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, macht sich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte strafbar.
  2. Wer einen Amtsträger bei einer in Absatz 1 genannten Diensthandlung angreift, macht sich des Angriffes aus Vollstreckungsbeamte strafbar.
  3. Wer einen Gefangenen befreit, oder ihm zur Flucht verhilft, macht sich der Gefangenenbefreiung strafbar.
  4. Wer aus dem Gefängnis oder aus der U-Haft ausbricht, macht sich des Gefängnisausbruches strafbar.
  5. Wer vor der Polizei flieht, macht sich der Flucht vor der Polizei strafbar.
  6. Der Versuch der in Absätze 3 und 4 definierten Straftaten sind strafbar.
  7. Weigerung gegen polizeiliche Anordnungen gelten nicht als Widerstand gegen die Polizei, sondern als Behinderung und werden gemäß Bußgeldkatalog bestraft.

§ 18 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

  1. Wer in eine Wohnung widerrechtlich eindringt, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar.
  2. Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst, macht sich der Amtsanmaßung strafbar.
  3. Wer unbefugt einen Doktortitel oder Professor-Titel trägt, macht sich des Missbrauchs von Titeln strafbar.
    1. Doktortitel können lediglich über die FARA erworben werden. Hierzu muss eine Person Rang 5 erreicht haben und eine Facharbeit bestanden haben. Der Doktortitel wird ausschließlich durch die Leitung der FARA ausgegeben und schriftlich ausgestellt.
    2. Professor-Titel werden ebenfalls durch die Leitung der FARA an jene Mitarbeiter verliehen, die folgende Kriterien erfüllen:
      1. Facharzt-Studium muss abgeschlossen sein
      2. Person muss mindestens Leitung einer Ausbildung in der FARA sein
      3. Person muss mindestens den Rang Senior Medic innehaben.
        1. Die Berechtigung zum Tragen einer Professur erlischt, sobald eine der Kriterien nicht mehr erfüllt ist.
    3. Weitere Titel sind nicht zugelassen.
  4. Wer sich von einem Unfallort im Straßenverkehr entfernt, bevor er die nötige Hilfe geleistet hat, macht sich des unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar.
  5. Wer wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder Unglücksfälle vortäuscht, macht sich dem Missbrauch von Notrufen strafbar.
  6. Wer wider besseres Wissens einer Behörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Straftat begangen worden sei, macht sich des Vortäuschen einer Straftat strafbar.
  7. Wer bei einer Kontrolle keine Ausweispapiere vorweisen kann, macht sich des Fehlens des Ausweises strafbar.
  8. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, macht sich der Sachbeschädigung strafbar.
  9. Wer Sprengladungen besitzt oder nutzt, macht sich des Terrorismus strafbar.

§ 19 Falschaussage

  1. Wer wissentlich als Zeuge eine Falschaussage tätigt, macht sich der Falschaussage strafbar.
  2. Von einer Strafe kann abgesehen werden, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.

§ 20 Straftaten im Amt

  1. Allgemeines
    1. Beamte, nach Artikel 12 des Grundgesetzes, haben im Rahmen ihres Dienstes eine Vorbildfunktion. Sie sind verpflichtet, sich an Gesetze und Verordnungen zu halten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat zu stärken.
      1. Dies gilt auch für Beamte, welche sich aktuell nicht im Dienst befinden.
    2. Straftaten von Beamten, die im Zusammenhang mit ihrem Dienst stehen oder ihren Dienst beeinträchtigen, sind besonders schwerwiegend und werden daher besonders geahndet.
  2. Straftaten von Beamten
    1. Beamte, die im Zusammenhang mit ihrem Dienst eine Straftat begehen, können aus dem Dienst entfernt werden.
    2. Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere, aber nicht ausschließlich:
      1. Bestechlichkeit und Bestechung im Amt
      2. Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung im Amt
      3. Verletzung von Dienstgeheimnissen
      4. Verletzung der Schweigepflicht
      5. Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung im Rahmen des Dienstes
      6. Betrug und Untreue im Zusammenhang mit dem Dienst
  3. Ahndung von Straftaten von Beamten
    1. Straftaten von Beamten werden intern, durch die zuständige Abteilung, verfolgt und durch das Department of Justice geahndet.
    2. Zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen kann der Beamte aus dem Dienst entfernt werden.
    3. Ein Beamter wird nach den gleichen Gesetzen wie ein ziviler Bürger verurteilt und bestraft.
      1. Zusätzlich zu dem eigentlichen Bußgeld wird bei einer Verurteilung eine Bearbeitungsgebühr von 100.000 USD berechnet.
    4. Die Entfernung aus dem Dienst kann auch dann erfolgen, wenn der Beamte strafrechtlich nicht verurteilt wurde und die Umstände des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machen.
      1. Ein entsprechender Antrag muss beim Department of Justice eingereicht werden.
  4. Verfahren bei der Entfernung aus dem Dienst
    1. Sollte eine interne Ermittlung gegen einen Beamten durchgeführt werden, so kann dieser bis zur Urteilsverkündung außer Dienst gestellt werden.
    2. Die permanente Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt durch das zuständige Disziplinarverfahren.
      1. Im Verfahren wird der Beamte angehört und hat das Recht auf rechtliches Gehör.
    3. Sollte ein Beamter permanent aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, so hat dieser kein Anrecht auf eine erneute Verbeamtung im Staat San Andreas.
  5. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
    1. Die zuständigen Behörden und Dienststellen arbeiten bei der Verfolgung von Straftaten von Beamten eng zusammen.
    2. Insbesondere die zuständigen Disziplinarbehörden und die Strafverfolgungsbehörden tauschen Informationen aus und kooperieren bei der Aufklärung von Straftaten.

Waffengesetz

§ 21 Umgang mit Waffen

  1. Eine Waffenlizenz kann nur bei ausgewiesenen Ammunations erworben werden, sobald das 21. Lebensjahr vollendet wurde.
  2. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    1. Eine Ausnahme stellen Messer und alle anderen Hieb- und Stichwaffen dar, diese dürfen ohne Waffenschein und in jedem Alter geführt werden. Diese Ausnahmeregelung betrifft nicht die Nutzung und das öffentliche Tragen solcher.
      1. Sportgeräte, welche auch als Hiebwaffen angesehen können, dürfen öffentlich getragen werden.
    2. Eine weitere Ausnahme stellen Personen dar, die aufgrund ihres Ausbildungsstandes oder Amtes beim Los Santos Police Department zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Berechtigung zum Umgang mit Handfeuerwaffen oder Langwaffen benötigen.
      1. Während ihrer dienstlichen Tätigkeiten bei der Polizei haben daher alle Beamten für den Zeitraum ihres Dienstes eine temporäre gesetzliche Sondergenehmigung zum Führen von durch Schwarzpulver getriebene Schusswaffen jeglichen Bautyps.
      2. Das Führen von Schnellschusswaffen oder anderen halbautomatischen Langwaffen im Dienst, welche das Kaliber -9mm- überschreiten, bedarf zudem des Berechtigungszusatzes "Advanced Shooting Training" (Kriegswaffenschein).
        1. Hierfür muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.
  3. Der Umgang/Besitz von Waffen unter Alkohol oder Drogeneinfluss ist verboten.
  4. Der Umgang mit Kleinwaffen oder dessen Munition, bedarf einer Erlaubnis in Form eines Waffenscheines.
    1. Im aktiven Dienst bei staatlich offiziell anerkannten oder privaten Sicherheitsfirmen ist zudem unter Besitz eines gültigen Waffenscheins sowie unter Berücksichtigung der Bestimmung in §21 Abs. 1 (StG) möglich, legal Hiebwaffen, Handfeuerwaffen sowie Tazer zu verwenden und öffentlich zu führen.
  5. Der Umgang mit vollautomatischen Waffen oder dessen Munition, ist verboten.
  6. Der Umgang mit Langwaffen oder dessen Munition, unabhängig von Halb- oder vollautomatischen Funktionen, ist verboten.
  7. Das offene / sichtbare Tragen einer Waffe innerorts ist verboten.
  8. Das Abfeuern von legalen Waffen ist nur auf den dafür vorgesehenen Schießständen erlaubt.
  9. Der Kriegswaffenschein (AST-Ausbildung bei der Polizei) befähigt Personen ohne Rücksicht auf § 21 (1) zum Führen vollautomatischer Langwaffen oder halbautomatischer Langwaffen im Dienst. Der Kriegswaffenschein verliert seine Gültigkeit, sobald eine Person kündigt oder gekündigt wird. Die Herstellung von dienstfremden Langwaffenmodellen ist nur nach § 22 (3) erlaubt.
    1. Das Tragen von vollautomatischen Langwaffen aller Art als Zivilperson ist nur erlaubt, sofern sich der Träger als Zivilpolizist bei der Leitstelle der Polizei in den Bereitschaftsdienst gemeldet hat. Der Transport zum Vertrieb oder zur Umlagerung gemäß § 22 (3) steht nicht unter Strafe.
    2. § 21 (8a) ist ausschließlich für Personal gültig, welches zur Teilnahme am Zivildienst befugt ist.

§ 22 Waffenteile

  1. Der Besitz von Waffenteilen, die zur Herstellung von illegalen Waffen benötigt werden, ist verboten.
  2. Ausgenommen sind Besitzer eines Kriegswaffenscheines gemäß § 21 (8a-c). Diese Personen dürfen Waffenteile ebenfalls zur Herstellung vollautomatischer Langwaffen besitzen und verwenden, sofern diese zur persönlichen Benutzung im Dienst oder Zivildienst oder zum Vertrieb an nach § 21 (8a-c) befugte Personen, hergestellt werden. Besitzer eines Kriegswaffenscheines gemäß § 21 (8a-c) sind zudem befugt, legal Diamantbohrer und Mengen von Schießpulver in Höhe von 100kg zu besitzen. Zudem sind sie befugt, eine maximale Menge von 10 Diamanten und 250 Patronenhülsen mit sich zu führen.
  3. Weiter befugt, folgende Gegenstände in ausgeschriebener Stückzahl legal zu besitzen, sind Personen mit einem gültigen Jagdschein:
    1. zwei Diamantbohrer
    2. Schießpulver in Höhe von 100kg
    3. 10 Diamanten
    4. 100 Patronenhülsen
    5. 40 Waffenteile jeweiliger Bauart

§ 23 Kleidung

  1. Das offene / sichtbare Tragen von schusssicheren Westen ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten.
    1. Eine Ausnahmeregelung stellt Artikel 9 (4-b) dar.
      1. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Personen, die für Einheiten der Exekutive arbeiten und jene, die in staatlich offiziell Anerkannten Sicherheitsfirmen aktiv im Dienst sind. Zudem sind Mitarbeiter der First Aid and Rescue Association befugt, sofern eine Genehmigung der Einsatzleitung oder der Leitstelle vorliegt, schusssichere Westen im Dienst und/oder Einsatz zu tragen.
        1. Zudem sind schwere Westen bei Zivilpolizisten mit Kriegswaffenschein zugelassen.
  2. Das Tragen von Gesichtsvermummungen ist im gesamten San Andreas verboten. Ausnahmeregelungen können vorliegen.
    1. Eine Ausnahme stellen bspw. bei der Polizei angemeldete Maskenbälle oder ähnliche Themenveranstaltungen dar, sofern diese auf eingezäuntem Gelände und Privatgrundstücken stattfinden.

Verordnung für illegale Stoffe und Betäubungsmittel

§ 24 Umgang mit illegalen Stoffen

  1. Der Besitz von illegalen Stoffen und Materialien ist verboten.
  2. Die Abgabe, der Verkauf oder der Erwerb von illegalen Stoffen ist verboten und steht unter Strafe.

§ 25 Umgang mit Betäubungsmittel

  1. Der Besitz von illegalen Betäubungsmitteln ist verboten.
  2. Ausgenommen sind bis zu 2 Einheiten von Weedblättern und Weed zum Eigenbedarf. Dies gilt nicht für Weedbeutel.
    1. Der Konsum der in §25 (2) genannten Substanzen ist erst nach der Vollendung des 21. Lebensjahres erlaubt.
  3. Die Abgabe oder der Erwerb von illegalen Betäubungsmitteln ist verboten. Die Abgabe an Minderjährige wie in §25 (2a) beschrieben, ist verboten.
  4. Der Versuch des in Absatz 3 definierten Verbotes ist strafbar.

Verordnung zum Umgang mit Geldmitteln

§ 26 Geldmittel

  1. Als legale Geldmittel sind solche anzusehen, die sich über legale Rechtsgeschäfte, legale Verdienste, Lohn, Gehalt oder Einkommen im legalen Bereich, ansammeln.
  2. Als illegale Geldmittel sind alle Schwarzgeldbestände anzusehen.
  3. Der Besitz, Handel, die unentgeltliche Weitergabe und alle anderen Transfervarianten stehen unter Strafe.
    1. Schwarzgeldbestände sind grundsätzlich durch die Exekutive zu beschlagnahmen.
    2. Strafverfahren bzgl. dem Besitz von Schwarzgeld werden ab einer Höhe von 500 schwarzen Dollarnoten eingeleitet.
    3. Strafverfahren bzgl. einer Transaktion egal welcher Art werden immer eingeleitet.
    4. Das Waschen von Schwarzgeldbeträgen jeglicher Menge steht unter Strafe.
      1. Die Berechnung der Strafe diesbezüglich erfolgt über den Bußgeldkatalog pro Einheit.
        1. Firmen, die vermehrt (mindestens 5 mal) wegen des Waschens von illegalen Geldmitteln verurteilt wurden, können ihre Zulassung verlieren. Hierfür ist ein Antrag beim Amtsgericht einzureichen, dieser bedarf Prüfung.

Tierschutzverordnung

§ 27 Umgang mit Tieren

  1. Der Besitz von Haustieren ist grundlegend gestattet.
    1. Für jedes Haustier und jeden Diensthund wird ein Heimtierausweis benötigt, welcher durch den Tierarzt ausgestellt worden ist.
    2. Der Heimtierausweis muss immer mitgeführt werden, sobald mit dem Tier ein Privatgelände verlassen wird.
      1. Sollte der Heimtierausweis nicht vorliegen, so ist das Tier in die Obhut des Tierarztes zu übergeben. Nach Vorlage des Heimtierausweises beim LSPD kann das Tier in Beisein eines Beamten des LSPD wieder übergeben werden.
    3. Der Halter des Tieres hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichtimpfungen aktuell sind und bleiben.
      1. Als Pflichtimpfungen gelten:
        1. Tollwut
        2. Wurmkur
  2. Der Besitz, das Züchten, das Bereitstellen oder der gewerbsmäßige Vertrieb von scharfen Hunden aller Größen steht unter Strafe.
    1. Scharfe Hunde sind solche, die beispielsweise von einen Züchter abgerichtet wurden. Sie stellen damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
      1. Ausgenommen hiervon sind scharfe Polizeihunde. Das Führen dieser bedarf einer Ausbildung gemäß der Dienstvorschriften der jeweiligen Behörde.
  3. Das Halten von folgenden Tierarten als Haustier ist im Staat verboten:
    1. Raubtiere
      1. ausgenommen davon sind Hunde und kleine Hauskatzen
    2. Wildtiere
  4. Schildkröten sind geschützte Tiere, welche im Staat nicht gefangen und/oder besessen werden dürfen, dies gilt auch für jegliche daraus entstandene Produkte.
    1. Schildkröten sind bei einem Fang direkt wieder in das Wasser zu entlassen.
  5. Das Jagen von Wildtieren, also allen freilebenden Tieren, ist nur dann erlaubt, sofern die jagende Person einen Jagdschein besitzt. Der Jagdschein ist jederzeit den Behörden vorzuzeigen.

§ 28 Jagdgesetz

  1. Allgemeines
    1. Die Jagd ist eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und dient insbesondere der Erhaltung der Artenvielfalt und des Naturhaushalts.
    2. Die Jagdausübung ist unter Beachtung des Tierschutzes durchzuführen.
    3. Die Jagd wird auf der Grundlage dieses Gesetzes und der nachfolgenden Bestimmungen ausgeübt.
  2. Jagdausübungsberechtigung
    1. Die Jagdausübungsberechtigung erlangt man, indem man im Besitz eines Jagdscheines ist.
      1. Für den Besitz eines Jagdscheines wird ein Mindestalter von 21 Jahren vorausgesetzt.
  3. Jagdschutz und Hege
    1. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Pflicht, Wildtiere und ihre Lebensräume zu schützen, zu hegen und zu pflegen.
    2. Der Jagdausübungsberechtigte hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass eine natürliche Altersstruktur der Wildbestände erhalten bleibt und dass der Lebensraum der Wildtiere geschützt und gepflegt wird.
  4. Jagdgebiete und Jagdarten
    1. Das Jagdgebiet beschränkt sich auf das Gebiet des Mount Chilliads und des Chilliad Mountain Naturschutzgebietes mit einem Abstand von 50 Metern von Gebäuden.
    2. Die Jagd darf nur in dem festgelegten Jagdgebiet und unter Beachtung der Jagdarten ausgeübt werden, die für das betreffende Wildtier zugelassen sind.
  5. Wildarten
    1. Die Jagd ist nur auf folgende Tiere freigegeben:
      1. Rehe
      2. Hirsche
      3. Wildschweine
      4. Hasen
      5. Vögel
  6. Jagdwaffen
    1. Die Jagd darf nur mit zugelassenen Jagdwaffen ausgeübt werden.
    2. Die Benutzung von Waffen, die für die Jagd nicht zugelassen sind, ist verboten.
  7. Jagdhaftung
    1. Der Jagdausübungsberechtigte haftet für Schäden, die durch seine Jagdausübung entstanden sind.

Verordnung bzgl. landeseigener Grenzen

§ 29 Staatseigentum

  1. Als Staatseigentum bezeichnet man Eigentum von staatlichen Institutionen.
    1. Darunter fallen:
      1. Amtsgericht
      2. Alle Polizeieinrichtungen, auch das Staatsgefängnis
      3. Krankenhäuser, alle Feuerwachen und Rettungsstellen und andere durch die First Aid and Rescue Association betriebenen Gebäude
      4. Alle anderen öffentlichen Einrichtungen, die nicht privatisiert sind, also keinen eingetragenen Besitzer haben

§ 30 Terrorismus

  1. Das gewaltsame Eindringen in Sicherheitsbereiche, der in §28 Abs. 1-1 definierten Institutionen oder inneren Landesgrenzen, wird als Terrorismus geahndet.
  2. Die Androhung terroristischer Aktivitäten ist strafbar.
  3. Der Versuch ist strafbar.

Jagdwaffenverordnung

§ 31 Jagdwaffenverordnung

  1. Das Führen einer Jagdwaffe (auch innerorts) ist nur mit einem gültigen Jagdwaffenschein erlaubt.
    1. Als Jagdwaffe definiert sind alle Waffen mit einer Repetiervorrichtung oder Frontladergewehre.
  2. Der Handel mit Jagdwaffen ist nur erlaubt, wenn beide Parteien mindestens 21 Jahre alt sind und gleichermaßen einen Jagdschein besitzen.
  3. Besitzern eines Jagdscheines sind der Besitz von 40 Waffenteilen jeweiliger Bauart gestattet.
    1. Der Handel von Waffenteilen jeweiliger Bauart ist nur dann erlaubt, wenn alle Vertragspartner mindestens 21 Jahre alt sind und gleichermaßen einen Jagdschein besitzen.
      1. Bei Zuwiderhandlung kann der Jagdschein nach Antrag beim DoJ entzogen werden, die Zeitspanne ermisst sich an der Schwere des Verstoßes und kann unbefristet sein.
  4. Jagdwaffen dürfen, sofern eine gültige Erlaubnis vorliegt, frei und offen getragen werden.
    1. Die Verwendung, also das Abfeuern von Jagdwaffen innerorts, obliegt dem jeweiligen Jäger nur dann, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt.
    2. Der Besitz von Jagdmunition ist nur dann legal, wenn der Besitzer dieser eine gültige Jagdlizenz vorweisen kann.

Kriminelle Organisationen

§ 32 Definition von kriminellen Organisationen

  1. Eine kriminelle Organisation im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe von Personen, die über einen längeren Zeitraum hinweg kriminelle Aktivitäten plant, organisiert oder durchführt, um daraus finanziellen Gewinn zu erzielen oder um ihre Macht und Kontrolle über ein bestimmtes Gebiet, eine Branche oder eine Bevölkerungsgruppe auszuüben.
  2. Kriminelle Aktivitäten im Sinne dieses Gesetzes umfassen unter anderem, aber nicht ausschließlich, Handlungen wie Drogenhandel, Überfälle, Waffenhandel, Menschenhandel, Erpressung, Bestechung, Geldwäsche, Betrug, Korruption und Terrorismus jeder Art.

§ 33 Strafverfolgung von kriminellen Organisationen

  1. Sollten mindestens 4 Mitglieder einer kriminellen Organisation eine Straftat begehen und bei dieser nicht identifiziert worden sein, so ist die Straftat der gesamten kriminellen Organisation zuzuschreiben.
  2. Die im StG §32 Abs. 1 genannten Straftaten müssen mindestens dem Grad "schwer" zugeordnet sein.
  3. Kriminelle Organisationen können folgende Sanktionen auferlegt werden:
    1. Beschlagnahmung von Vermögenswerten
    2. Einschränkungen für die Organisation hinsichtlich der Betriebsfähigkeit oder Geschäftstätigkeit
      1. Zu diesen Einschränkungen zählt:
        1. die temporäre Schließung des Betriebes
        2. Beschlagnahmung des Unternehmens durch den Staat
          1. Das Unternehmen geht in die Obhut des Staates
    3. Geldbußen oder andere Strafen.

§ 34 Umsetzung und Durchsetzung

  1. Dieses Gesetz wird von der Exekutive durchgesetzt. Die Exekutive kann erforderliche Maßnahmen ergreifen, um kriminelle Organisationen und ihre Mitglieder zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.
  2. Ermittlungen gegen kriminelle Vereinigungen müssen durch die Exekutive aufgezeichnet und protokolliert werden.

Strafprozessordnung (StPO)

§ 1 Begriffsbestimmung

  1. Im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Ein Beweismittel
      1. Ein Foto, ein Video oder eine Tonaufnahme, das einen Verdacht erhärtet,
      2. Ein Schuldeingeständnis des Beschuldigten oder
      3. Eine glaubwürdige Aussage eines Zeugen.
    2. Ein Anfangsverdacht ein Verdacht gegen eine Person, die eine Straftat begangen haben soll, auf Grundlage von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.
    3. Ein hinreichender Verdacht ein Verdacht gegen eine Person, die eine Straftat begangen haben soll, auf Grundlage von einem oder mehrerer gültigen Beweismittel.
    4. Eine Razzia, eine Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume, Häuser und privater Schließfächer einer Gruppierung oder Firma.
    5. Revision die Prüfung eines Urteils in rechtlicher Hinsicht.

§ 2 Gültigkeit von Beweismitteln

  1. Beweismittel, welche durch einen Verstoß gegen ein Gesetz erlangt wurden, sind nicht gültig.
  2. Ungültige Beweismittel dürfen nicht für die Strafverfolgung genutzt werden.

§ 3 Durchsuchungen und Razzien

  1. Eine Person darf durchsucht werden, wenn
    1. die Polizei einen Anfangs- oder hinreichenden Verdacht gegen diese hat oder
    2. die Person festgenommen wurde.
  2. Ein Transportmittel darf durchsucht werden, wenn
    1. die Polizei gegen den Fahrer einen Anfangs- oder hinreichenden Verdacht hat oder
    2. das Transportmittel Mittel zu einer Straftat wurde.
  3. Sonstige Besitz- und Eigentümer einer Person dürfen nur durchsucht werden, wenn die Polizei den hinreichenden Verdacht hat, dass sich dort illegale Gegenstände befinden.
  4. Eine Razzia ist zulässig, wenn eine Gruppierung oder Firma mehrmals pro Woche über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen hauptsächlich Verbrechen begehen. Hierbei dürfen ausschließlich Akten verwendet werden, bei denen kein Straftäter verurteilt wurde.
    1. Zudem kann eine Razzia gemäß §3 Abs. 5 (StPO) beantragt werden, wenn bei Tätern, welche nachgewiesenermaßen Teil einer illegal einzustufenden Gruppierung sind, folgende Gegenstände sichergestellt werden:
      1. Polizeiwaffen (hierbei ausgenommen: Handfeuerwaffen & Tazer)
        1. Die Razzia nach §3 Abs. 4.1 (StPO) beinhaltet eine Durchsuchung:
          1. aller privaten Grundstücke, auch diese, auf die der Verdächtige Zugriff hat,
          2. Lagerhallen, auch diese, auf die der Verdächtige Zugriff hat,
          3. Firmen, auch diese, auf die der Verdächtige Zugriff hat,
          4. Zudem können alle Firmen, Lagerhallen und Grundstücke, die nachweislich mit der illegalen Gruppierung in Verbindung stehen, durchsucht werden.
  5. Absatz 3 und 4 benötigen zusätzlich die schriftlichen Zustimmung des Department of Justice zur Zulassung.

§ 4 Akteneinsicht

  1. Damit die Polizei Einsicht in Akten von staatlichen Fraktionen und Firmen gegen den Willen der betreffenden Person oder des Geschäftsführers bekommt, muss ein Anfangsverdacht vorliegen.
  2. Um Einsicht in Totenscheine zu bekommen, muss die verstorbene Person im Zusammenhang mit einer Strafermittlung stehen.

§ 5 Rechtsbeistand

  1. Jeder Verdächtige hat das Recht auf einen Rechtsbeistand. Die Exekutive hat dafür zu sorgen, dass einer gestellt wird. Wenn eine Person einen Rechtsbeistand fordert, so darf sie nicht vor erscheinen des Anwalts verhört werden, es sei denn, sie widerruft die Forderung. Die Wartezeit auf den Anwalt fließt nicht in die maximale Untersuchungshaftzeit gemäß § 9 (1-c-i) Polizeigesetz ein.
  2. Jeder Beschuldigte hat das Recht mindestens 10 Minuten, ohne die Anwesenheit der Polizei, ein Gespräch mit seinem Anwalt zu führen.
  3. Sollte ein vorgeladener Staatsanwalt oder Angeklagter mehrfach nicht zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen, so hat dieser sich eine Vertretung zu organisieren. Erscheint ebenfalls keine Vertretung, so kann diese durch einen Mitarbeiter des Department of Justice übernommen werden.
  4. Sollte ein vorgeladener Angeklagter unabgemeldet nicht zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen, so wird in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt.
    1. Die Vertretung des Angeklagten kann nur durch einen Anwalt mit gültiger Anwaltszulassung und einem gültigen Mandatsvertrag zwischen Angeklagtem und Anwalt gestellt werden.
  5. Sollte ein Angeklagter nicht in der Lage sein, einen Rechtsbeistand zu finanzieren, so kann er einen Pflichtverteidiger fordern, welcher durch einen Beamten des United States Marshal Service oder des Department of Justice gestellt wird. Dieser darf in keinem Verhältnis mit dem Fall oder der Person stehen

§ 6 Rechtsmittel Revision

  1. Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit welchem ein rechtskräftiges Urteil angefochten wird.
  2. Revision kann von beiden Parteien gegen ein Urteil eingelegt werden, wenn das maximale Strafmaß mindestens 40.000 USD beträgt.
    1. Pro Strafprozess kann nur maximal 1 Mal Revision eingelegt werden.
  3. Revision muss in jedem Falle beim Department of Justice durch einen lizenzierten Anwalt oder Staatsanwalt beantragt werden.
    1. Sollte bei einer Verhaftung durch den Tatverdächtigen geäußert werden, dass dieser auf sein Revisionsrecht verzichtet, so ist es für diesen nicht mehr möglich, Revision einzureichen.
  4. Eine Revision kann nur von den Richtern bearbeitet werden, welche:
    1. nicht in dem Fall selbst involviert sind.
    2. nicht schon selbst ein Urteil in dem Fall gefällt haben.
  5. Ein Tatverdächtiger bzw. Angeklagter kann Revision ankündigen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
  6. Wird eine Revision angekündigt, so wird lediglich die Geldstrafe eingezogen. Eine Haftstrafe wird nicht abgesessen.
    1. Wird eine Revision nicht angekündigt, so wird das Urteil vollstreckt. Wird dann durch das Department of Justice ein abweichendes Urteil gefällt, so werden abgesessene Hafteinheiten nicht ersetzt.
  7. Ist bei einem Revisionsurteil die Geldstrafe geringer als bei dem ersten Urteil durch Exekutive oder Judikative, so kann die Differenz als Schadensersatz beim Department of Justice eingeklagt werden.

§ 7 Wahrnehmung von Gerichtsterminen & Verhalten

  1. Gerichtsverhandlungen werden via Staatsforum (Aushang in der City Hall) durch Markierung der entsprechend geladenen Teilnehmer versandt.
    1. Sollte eine Markierung nicht möglich sein, so kann ein Haftbefehl gegen entsprechende Person ausgestellt werden, über welchen die vorgeladene Person informiert wird, dass eine Vorladung vorliegt.
      1. Sobald die Information weitergegeben wurde, ist die betroffene Person freizulassen. Der Haftbefehl dient hierbei nur zur Sicherstellung der Informationsweitergabe - Durchsuchungen und andere Maßnahmen, die bei der Verhaftung von Personen eingeleitet werden dürfen, entfallen hierbei.
    2. Durch das Gericht geladene Personen müssen rechtzeitig zu einer Verhandlung erscheinen und an dieser in jenem Ausmaße teilnehmen, welchen das Gericht für notwendig erachtet.
      1. Sollte eine geladene Person am bestimmten Tag nicht teilnehmen können, so ist dies dem Gericht rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden vor Sitzungsbeginn, mitzuteilen. Bei Zeugenaussagen besteht die Möglichkeit, diese extern von einem Richter bereits im Vorfeld aufnehmen zu lassen und in Abwesenheit ebenfalls vom Richter bei der Verhandlung verlesen zu lassen.
      2. Personen, welche bereits eine umfangreiche Aussage bei der Polizei abgegeben haben dürfen nur dann zu einer weiteren Aussage als Zeuge geladen werden, wenn weitere Informationen dringend durch das Gericht einzuholen sind.
      3. Für erstmaliges Nichterscheinen ohne Abmeldung zu einer Gerichtsverhandlung wird eine Geldbuße in Höhe von 25.000 USD angesetzt.
    3. Zu Gerichtsverhandlungen geladene Staatsdiener nehmen an Gerichtsverhandlungen sowohl im Dienst als auch außerdienstlich Teil. Die unentschuldigte Abwesenheit von Beamten steht unter Strafe.
      1. Für erstmaliges Nichterscheinen zu Gerichtsverhandlungen ohne Abmeldung wird eine Geldbuße in Höhe von 50.000 US$ angesetzt.
      2. Für mehrmaliges Nichterscheinen zu Gerichtsverhandlungen kann eine disziplinarische Maßnahme gegen den entsprechenden Beamten vom Gericht festgesetzt werden. Diese Maßnahme beinhaltet in keinem Fall eine Kündigung.
      3. Sofern ein Staatsdiener sich im Dienst befindet und nicht an einer Verhandlung teilnimmt, zu welcher er vorgeladen wurde, so kann das Gericht diesen darauf hinweisen lassen, dass eine Gerichtsverhandlung stattfindet; in Ausnahmefällen kann dieser auch per Beschluss durch den USMS zum Gericht geleitet werden.
    4. Alle Teilnehmer an einer Gerichtsverhandlung, unabhängig davon, ob sie vorgeladen wurden oder öffentlich teilnehmen, müssen sich entsprechend respektvoll dem Gericht gegenüber verhalten. Der Amtsrichter kann bei Missachtung des Gerichts Maßnahmen je nach Härtegrad wie folgt ergreifen:
      1. Ermahnung
      2. Verweisung aus dem Gerichtssaal
      3. Ausschluss vom gesamten Verfahren
      4. Bei Staatsdienern:
        1. Punkte a-c
        2. Disziplinarische Maßnahme gegen den entsprechenden Beamten. Diese Maßnahme beinhaltet in keinem Fall eine Kündigung.
        3. Bei mehrfachem Beschluss gegen ein und den selben Beamten gemäß § 7 (4-d-ii) kann das Gericht eine Entlassung aus dem Staatsdienst beschließen.
  2. Das Department of Justice entscheidet, ob eine Gerichtsverhandlung öffentlich oder geschlossen gehalten wird. Bürger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Verfahren.
  3. Eine Ankündigung, dass eine öffentliche Gerichtsverhandlung geschlossen wird, muss unverzüglich, jedoch mindestens 2 Stunden vor Beginn der Verhandlung veröffentlicht werden.

§ 8 Anwaltsrecht

  1. Als Anwalt oder Rechtsbeistand darf sich nur betiteln, wer im Rahmen der Ausbildung oder eines Studiums beim Department of Justice ein entsprechendes Diplom erworben hat.
    1. Die zum Erwerb des Diploms vorgeschriebenen Voraussetzungen bestimmt das Department of Justice. Die maximal zu entrichtende Entgeltsumme für die Ausbildung oder das Studium beläuft sich auf 15.000 USD.
  2. Ein lizensierter Anwalt hat das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakte seines Mandanten, wenn die Ermittlung durch die Polizei beendet wurde, oder die Akte an das DOJ übergeben worden ist.
  3. Er hat das Recht ihm durch einen Mandatsvertrag übergebene Rechte auszuführen und geltend zu machen, solange diese nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

§ 9 Wahrheitspflicht und Aussageverweigerungsrecht

  1. Sobald man eine Aussage vor Gericht im Zeugenstand tätigt, unterliegt man der Wahrheitspflicht. Dies beinhaltet, dass man auf Fragen nur wahrheitsgemäß antworten darf und ebenfalls keine zur Wahrheitsfindung benötigten Details verschweigen darf.
  2. Jeder Zeuge und Angeklagte kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

§ 10 Ordnungsgeld und Ordnungshaft

  1. Das Department of Justice ist befugt, ein Ordnungsgeld und eine Ordnungshaft zu veranlassen.
  2. Ordnungsgeld kann nur während einer Gerichtsverhandlung veranlasst werden. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des vorsitzenden Richters.
    1. Bei schweren Delikten kann ein Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auch außerhalb einer Verhandlung angesetzt werden.
  3. Ordnungsgeld kann bei jeglichem Fehlverhalten veranlasst werden. Der maximale Betrag für Ordnungsgeld beträgt 30.000 USD.
  4. Ordnungshaft kann bei schwerem Fehlverhalten veranlasst werden. Es können maximal 10 Hafteinheiten veranlasst werden.
    1. Ordnungshaft kann außerdem veranlasst werden, wenn zuvor eingeleitete Maßnahmen wegen Fehlverhaltens keine bleibende Wirkung erzielt haben.
  5. Es kann nur entweder Ordnungsgeld oder Ordnungshaft veranlasst werden, niemals beides gleichzeitig.
    1. Kann eine Person das Ordnungsgeld nicht bezahlen, so kann ersatzweise Ordnungshaft veranlasst werden. Eine Hafteinheit ersetzt 3.000 USD.

§ 11 Vernehmungsfähigkeit

  1. Eine Person darf nur vernommen werden, wenn sie vernehmungsfähig ist.
    1. Eine Person ist nicht vernehmungsfähig, wenn:
      1. sie unter Medikamenten bestimmter Gattungen steht; dies obliegt der Einschätzung des behandelnden Arztes
      2. sie alkoholisiert ist; ab 15% Blutalkoholkonzentration
      3. sie unter anderen bewusstseinserweiterten Stoffen steht
  2. Sollte die Vernehmungsfähigkeit der angeklagten Person oder des Tatverdächtigen eingeschränkt bis nicht möglich sein, so ist dieser in Gewahrsam zu nehmen bis die Vernehmungsfähigkeit eintritt.
  3. Ein Arzt muss eine Person als vernehmungsfähig anerkennen, wenn sie wegen Punkt 1 und 3 als vernehmungsfähig gilt.

§ 12 Außergerichtliche Einigung

  1. Eine außergerichtliche Einigung ist ein Rechtsmittel, um ein gerichtliches Verfahren zu beschleunigen.
  2. Damit es zu einer Einigung nach §12 Abs. 1 StPO kommen kann, muss einer der Streitparteien eine außergerichtliche Einigung dem Richter melden.
    1. Die außergerichtliche Einigung muss zuvor von der zweiten Streitpartei akzeptiert werden.
    2. Die Zustimmung kann auch schriftlich hinterlegt werden.
      1. Der Richter kann auf eine persönliche Bestätigung bestehen.
  3. Die außergerichtliche Einigung ist nicht vergleichbar mit einem Urteil.
    1. Sie dient als Vorschlag der Streitparteien, um den Prozess der Urteilsfindung zu beschleunigen.
  4. Das Recht auf Revision wird durch eine außergerichtliche Einigung nicht beeinflusst.

§ 13 Präzedenzfälle

  1. Präzedenzfälle sind Musterfälle, bei welchen ein Sachverhalt auf Sinnhaftigkeit geprüft wird.
  2. Ein Präzedenzfall wird in Form eines Rechtsgutachtens abgeschlossen, in welchem die Sinnhaftigkeit geprüft bzw. festgestellt wird.
  3. Auf das Urteil eines Präzedenzfalles kann zurückgegriffen werden, wenn der Sachverhalt identisch oder nur geringfügig abgewandelt ist und kein anderes Gesetz diesem widerspricht.
  4. Präzedenzfälle müssen durch den Chief of Justice bzw. den Deupity Chief of Justice geprüft werden.

§ 14 Ende von Ermittlung

  1. Eine Ermittlung gilt als beendet, wenn die Exekutive die Beweismittelaufnahme beendet hat und alle vorhandenen Beweismittel aufgezeichnet und alle notwendigen Aussagen aufgenommen sind.

§ 15 Urteilsverkündung

  1. Ein Urteil durch die Exekutive ist verkündet, wenn Angeklagter oder Rechtsbeistand über das Urteil in Wort und/oder Schrift über das Urteil informiert wurden.
  2. Ein Urteil durch die Judikative ist verkündet, wenn alle involvierten Rechtsparteien in Wort und/oder Schrift über das Urteil informiert wurden.

§ 16 Befangenheit

  1. Befangenheit ist Voreingenommenheit gegenüber einer Person oder eines Sachverhaltes. Einer befangenen Person wird unterstellt, nicht in der Lage zu sein, emotionale Betrachtungsweisen gegenüber der Person oder des Sachverhaltes ausblenden zu können.
  2. Beamte gelten als "befangen", wenn diese
    1. mit der gegenüberstehenden Person mindestens zum 3. Grad verwandt sind
    2. mit der gegenüberstehenden Person verheiratet, verlobt, verschwägert oder geschieden sind
    3. in einem Arbeits-, Handels-, oder Geschäftsverhältnis mit der gegenüberstehenden Person stehen.
    4. Geschädigte oder Mit-Geschädigte von Straftaten sind, die mit dieser Person während der Ermittlungen in Verbindung gebracht werden.
  3. Ein befangener Beamter der Exekutive darf keine Zeugen oder Verdächtige verhören oder in jeglicher ermittlungsrelevanter Form interagieren.
  4. Ein befangener Beamter der Judikative darf an keinen juristischen Prozessen teilnehmen, die in Verbindung mit Person oder Sachverhalt stehen.

Straßen-, Luft- und Wasserverkehrsordnung (StVO, LuVO & WaVO)

§ 1 Straßenverkehrsordnung

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    1. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
    2. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
    3. In komplett San Andreas gilt ein striktes Rechtsfahrgebot.
    4. Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, hat die Pflicht, Straßenschilder wie Stoppschilder, Vorfahrtschilder, etc. zu beachten, darunter zählen allerdings keine Ampelanlagen. Bei Ampeln gilt grundsätzlich Rechts vor Links - es sei denn Schilder geben die Kreuzung anders zu erkennen.
    5. Vorfahrt kann durch Verkehrszeichen, durchgezogene Linien oder ein entsprechendes "Rechts vor Links" Gebot geregelt sein. "Rechts vor Links" betrifft ausschließlich Straßen innerorts; Einfahrten sind hiervon ausgenommen.
    6. Der Fahrer ist stets für den Inhalt seines Fahrzeuges verantwortlich.
      1. Sollte der Fahrer nicht anzutreffen sein, so wird der Halter des Fahrzeugs im gesetzlichen Sinne als Fahrer betrachtet.
      2. Der Halter ist verpflichtet, sich die Fahrerlaubnis vom Fahrzeugführer zeigen zu lassen. Sollte ein Halter jemanden ohne Fahrerlaubnis fahren lassen, so wird er mit angezeigt.
    7. Sollte es zu einem Verkehrs Unfall kommen, so ist die Person für den Verkehrsunfall verantwortlich, welche den Unfall durch eine Unachtsamkeit und/oder eine Verletzung der StVO verursacht hat.
    8. Das in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss steht immer unter Strafe. Die maximale Dosis von Alkohol zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges beträgt: 5%
  2. Wer ein Fahrzeug ohne die dazugehörige Fahrerlaubnis führt, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Das Fahrzeug wird zusätzlich beschlagnahmt.
    1. Personenkraftwagen benötigen einen Führerschein der Klasse B.
      1. Hierunter fallen auch Sprinter-Modelle und Fahrzeuge ähnlichen Aufbaus.
    2. Lastkraftwagen benötigen einen Führerschein der Klasse C.
    3. Motorräder und andere zweirädrige Fahrzeuge benötigen einen Führerschein der Klasse A.
  3. Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr muss in der Lage sein, sich und andere im Notfall medizinisch versorgen zu können.
    1. Verbandsmaterial muss zu jeder Zeit mitgeführt werden. Das Unterlassen steht unter Strafe.
  4. Ein Fahrzeug darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht wird.
    1. Im gesamten Staat San Andreas werden die Geschwindigkeiten in Meilen pro Stunde (mph) angegeben.
    2. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Sicht-, und Witterungsverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten anzupassen.
    3. Die Geschwindigkeiten werden durch Verkehrsschilder geregelt.
      1. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Freeway ist nicht gegeben, sofern dieser nicht durch Ortschaften führt.
      2. Die Toleranz innerorts beträgt 10mph
      3. Die Toleranz außerorts beträgt 20mph
    4. Eine temporäre Änderung der Höchstgeschwindigkeit ist durch das Los Santos Police Department für die Dauer folgender Einsätze zulässig:
      1. Verkehrsunfall
      2. Checkpoint
      3. Einsatz des LSPD
      4. Einsatz der FARA
      5. Abschleppvorgang
    5. Eine temporäre Änderung der Höchstgeschwindigkeit muss per Rundfunk angekündigt werden.
  5. Zugelassene Fahrzeuge sind solche, die über eine Möglichkeit zur Anbringung eines Kennzeichens hinten verfügen. Weiter wird eine Lichtanlage benötigt, also Front- und Rücklicht, Rückfahrlicht und Blinkanlage. Alle Fahrzeuge, die diese Kriterien erfüllen, dürfen im Straßenverkehr geführt werden. Fahrzeuge, die diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen nur auf Privatgelände genutzt werden.
    1. In Ausnahmefällen kann das Department of Justice Sonderzulassungen für Fahrzeuge ausstellen, die maximal eine der Bedingungen für eine Zulassung nicht erfüllen. Dafür muss ein Gutachten eines Sachverständigen KFZ-Mechanikers vorliegen.
    2. Zudem ist die Nutzung einer Lachgaseinspritzanlage (NOS) verboten.
  6. Überholvorgänge sind nur rechtens, wenn während dem gesamten Überholvorgang eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann. Überholvorgänge sind zudem nur zulässig, wenn der Überholende eine erheblich größere Geschwindigkeit aufweist, als der zu Überholende. Wetterlage und Sichtverhältnisse müssen hierfür ausreichend sein.
    1. Es ist links zu überholen.
    2. Beträgt die Sichtweite unter 50m, so dürfen Lastkraftwagenfahrer keinen Überholvorgang starten.
  7. Wendemanöver auf dem Highway sind untersagt.
    1. Lücken auf dem Highway (gekennzeichnet durch Begrenzungspoller) dürfen nur von Einsatzkräften mit Sonderrechten (Blaulicht) genutzt werden, sofern hierbei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
  8. Halten ist, wenn ein Kraftfahrzeug nicht länger als 3 Minuten an einem Ort abgestellt ist.
    1. Halten ist generell nur an übersichtlichen Stellen erlaubt und darf andere Verkehrsteilnehmer nur bedingt behindern.
    2. Auf Highways und Freeways ist das Halten nur in Notstandssituationen erlaubt.
    3. In folgenden Situationen ist das Halten untersagt:
      1. auf und an Kreuzungen
      2. auf und vor Fußgängerüberwegen
      3. vor Ein- und Ausfahrten
      4. vor und in Rettungszufahrten
      5. auf und an Rollbahnen
      6. auf und an Gleisen
      7. auf und an Schienen
      8. auf und an Landeplätzen
      9. an roten Bordsteinmarkierungen im Umkreis von 25 Metern
      10. wenn Verkehrszeichen dies verbieten
  9. Parken ist, wenn ein Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug zeitlich begrenzt oder dauerhaft, allerdings länger als 3 Minuten an einem Ort abstellt.
    1. Parken ist generell nur an übersichtlichen Stellen erlaubt und darf andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.
    2. In folgenden Situationen ist das Parken untersagt:
      1. auf und an Kreuzungen
      2. auf und vor Fußgängerüberwegen
      3. vor und in Ein- und Ausfahrten
      4. vor und in Rettungszufahrten
      5. auf und an Rollbahnen
      6. auf und an Gleisen
      7. auf und an Schienen
      8. auf und an Landeplätzen
      9. an roten und gelben Bordsteinmarkierungen im Umkreis von 25 Metern
      10. an Hydranten im Umkreis von 25 Metern
      11. wenn Verkehrszeichen dies verbieten
    3. Behindertenparkplätze sind nur für Personen mit entsprechendem Parkberechtigungsausweis zu benutzen.
    4. Taxi-Parkplätze sind nur von staatlich zugelassenen Taxiunternehmen zu benutzen.
    5. Es ist platzsparend zu parken und zu halten.
  10. Wer eine öffentliche Straße durch Hindernisse jeglicher Art blockiert, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Ausgenommen sind Absperrungen eines öffentlichen Amtsträgers oder anderen, dazu befugten Firmen.
  11. Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
    1. unverzüglich zu halten,
    2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
    3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
    4. Verletzten zu helfen,
    5. solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden eintreffen.
    6. Wer sich widerrechtlich vom Unfallort entzieht, ohne die Polizei oder andere Rettungsmittel zu informieren, macht sich strafbar und kann mit einer Geldstrafe bestraft werden.
  12. Sonder- und Wegerechte
    1. Voraussetzungen für die Verwendung von Sonder- und Wegerechten
      1. Die Verwendung von Sonder- und Wegerechten durch Einsatzfahrzeuge ist nur erlaubt, wenn dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe notwendig ist und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird.
      2. Die Verwendung von Sonder- und Wegerechten muss unverzüglich beendet werden, sobald die Umstände, die zur Nutzung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
      3. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges muss bei der Verwendung von Sonder- und Wegerechten angemessen auf andere Verkehrsteilnehmer achten und darf diese nicht gefährden oder behindern.
    2. Verantwortlichkeit und Haftung
      1. Bei einem Unfall, der im Zusammenhang mit der Verwendung von Sonder- und Wegerechten durch ein Einsatzfahrzeug steht, haftet die Behörde, der das Fahrzeug angehört, für alle Schäden, die durch das Fahrzeug verursacht wurden.
      2. Eine Haftung des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges ist nur gegeben, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
      3. Soweit der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den Unfall verantwortlich ist, hat er für die daraus entstandenen Schäden aufzukommen.
    3. Rechte und Pflichten anderer Verkehrsteilnehmer
      1. Andere Verkehrsteilnehmer müssen Einsatzfahrzeugen sofort und ungehindert den Vorrang gewähren, wenn diese optische und/oder akustische Warnsignale verwenden.
      2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht versuchen, den Weg von Einsatzfahrzeugen zu blockieren oder zu verlangsamen.
      3. Andere Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrweise den Umständen entsprechend anpassen, wenn sie ein Fahrzeug mit optischen und/oder akustischen Warnsignalen im Straßenverkehr wahrnehmen.
    4. Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus, ist nur zulässig, um vor Arbeits- und Unfallstellen, vor ungewöhnlichen langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
  13. Öffentliche Verkehrswege und Straßen dürfen mit dem Fahrrad befahren werden.
    1. Hierbei gilt zu beachten, dass allen motorisierten Fahrzeugen stets Vorfahrt zu gewähren ist.
    2. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verkehr nicht behindert wird.
    3. Das Befahren der Highways steht unter Strafe.
  14. Inspektionsintervalle sind von allen motorisierten Straßen- und Geländefahrzeugen einzuhalten.
    1. Ein Inspektionsintervall beläuft sich auf 10.000km auf dem Tachometer.
    2. Das Unterlassen der Durchführung einer Inspektion in oben vorgeschriebenem Intervall steht unter Strafe.

§ 2 Luftverkehrsordnung

  1. Der Pilot ist jederzeit verpflichtet, seinen Pilotenschein mit sich zu führen und vorweisen zu können.
  2. Die Missachtung der LuftVO kann zum Entzug der Fluglizenz, Beschlagnahmung des Fluggerätes und zu Geldstrafe führen.
    1. Die Mindestflughöhe über Ortschaften von 300m muss eingehalten werden. Außerhalb von Ortschaften beträgt die Mindestflughöhe 150m.
    2. Das Starten und Landen ist nur auf ausgewiesenen Flug- und Helikopterlandeplätzen gestattet. Ausnahmen sind mit Erlaubnis der Polizeileitstelle möglich.
      1. Eine Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn unmittelbare Gefahr für Leib und Leben herrscht.
    3. Vor der Landung auf ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen der Exekutive, des DOJs sowie der Feuerwehr und des medizinischen Notdienstes ist eine Landeerlaubnis zu erbitten.
    4. Das Fliegen trotz Fluguntauglichkeit ist verboten.
      1. Fluguntauglich ist, wenn durch Mängel an Fluggeräten oder der körperlichen und geistigen Verfassung des Piloten, das Unfallrisiko nur geringfügig erhöht wird. Das Fliegen unter Alkohol- und Drogeneinfluss ist verboten.
    5. Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Fluggeräts.
    6. Der Halter eines Fluggerätes ist der Eigentümer und die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
    7. Der Pilot ist stets für den Inhalt seines Fluggerätes verantwortlich.
      1. Sollte der Pilot nicht anzutreffen sein, so ist der Halter für den Inhalt des Fluggerätes verantwortlich.
    8. Der Halter ist verpflichtet, sich die Flugerlaubnis vom Piloten zeigen zu lassen. Sollte ein Halter jemanden ohne Flugerlaubnis fliegen lassen, so können beide unter Strafe gestellt werden.

§ 3 Wasserverkehrsordnung

  1. Die Missachtung der WaVo kann zum Entzug des Bootsführerscheins, Beschlagnahmung und zu Geldstrafen führen.
    1. Das Führen eines Wasserfahrzeuges ist nur mit Boot-Schein gestattet.
    2. Das Führen eines Bootes unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten.
    3. Der Bootsführer, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Wassergefährts.
    4. Der Halter eines Wassergefährts ist der Eigentümer und die Person, auf die das Wassergefährt angemeldet ist.
    5. Der Bootsführer ist stets für den Inhalt seines Wassergefährts verantwortlich.
      1. Sollte der Bootsführer nicht anzutreffen sein, so ist der Halter für den Inhalt des Wassergefährts verantwortlich.
    6. Der Halter ist verpflichtet, sich den Bootsschein vom Führer des Wasserfahrzeugs zeigen zu lassen. Sollte ein Halter jemanden ohne Bootsschein fahren lassen, so werden beide unter Strafe gestellt.

§ 4 Tuning

  1. Als Tuning bezeichnet man die Veränderung eines Fahrzeuges im optischen Sinne sowie im Sinne der Leistungsmanipulation.
  2. Das Tunen von Fahrzeugen ist nur bei staatlich zugelassenen Werkstätten erlaubt.
  3. Die Scheinwerfer von Fahrzeugen dürfen nur dann verändert werden, wenn diese nicht den Verkehr oder andere Verkehrsteilnehmer behindern.
  4. Tuning ist generell nur dann erlaubt, wenn es den Verkehr oder andere Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt.

Zivilrecht (ZR)

§ 1 Rechtsfähigkeit

  1. Eine Person gilt ab dem Zeitpunkt der Geburt als rechtsfähig.
  2. Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

§ 2 Wohnsitz

  1. Als Wohnsitz ist der ständige Aufenthaltsort einer Person zu bezeichnen.

§ 3 Geschäftsfähigkeit

  1. Wer das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, gilt als nicht geschäftsfähig.
  2. Wer das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt als beschränkt geschäftsfähig, das heißt, dass er ohne seinen gesetzlichen Vertreter (Elternteil) keine Rechtsgeschäfte abschließen darf.
  3. Der §15 3-1 wird aufgehoben, wenn die Person das Rechtsgeschäft mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Es darf sich nicht um Ratengeschäfte handeln.
  4. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gilt jede Person als voll geschäftsfähig.

§ 4 Verträge

  1. Ein Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern, welches die vollständige Übereignung einer Sache zufolge hat.
  2. Ein Mietvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern, welches die Vergabe der Nutzungsrechte einer Sache zufolge hat.
  3. Ein Dienstvertrag ist ein Rechtsgeschäft, zwischen zwei Vertragspartnern, welches eine Dienstleistung einer Person beinhaltet. Zu Dienstverträgen zählen auch Verträge, die mit der Beförderung einer Person oder einer Sache zusammenhängen.
  4. Ein Schenkungsvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern, welches eine vollständige Übereignung ohne Gegenleistung beinhaltet.
  5. Ein Darlehensvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern, in welchem eine bestimmte Menge an Geld gegen einen Zinssatz übereignet wird.
  6. Ein Werkvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern, bei welchem sich eine Person in den Dienst einer anderen Person stellt.

§ 5 Rechtsansprüche

  1. Ein Vertrag beinhaltet in jeder Form Rechtsansprüche für beide Vertragspartner. Werden diese Ansprüche von einer Seite nicht erfüllt, so kann man nach einer Frist von zwei Wochen diesen in Form eines Titels einklagen.
    1. Dies beinhaltet auch mündliche Verträge.
  2. Wenn ein Vertragsgegenstand einen Wert von 1.000.000 US$ oder mehr hat, so kann ein Rechtsanspruch nur gültig gemacht werden, wenn der Vertrag vor jeglicher Form von Erfüllung notariell beglaubigt wurde.
  3. Eine notarielle Beglaubigung kann von jedem Anwalt oder Richter ausgestellt werden.

§ 6 Anfechtung

  1. Wenn ein Rechtsgeschäft fälschlicherweise vorgenommen wurde, so kann man dieses anfechten. Eine Anfechtung benötigt einen Anfechtungsgrund und eine Anfechtungserklärung.
  2. Anfechtungen können durch folgende Umstände begründet werden:
    1. Inhaltsirrtum - Der Erklärende war sich über den Inhalt des Erklärten nicht bewusst.
    2. Erklärungsirrtum - Der Erklärende wollte eine Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben.
    3. Übermittlungsirrtum - Wird die Willenserklärung über einen dritten falschen weitergegeben, so ist das ein Anfechtungsgrund.
    4. Kriminelle Umstände - Wird die Willenserklärung unter Zwang abgegeben, so kann das Rechtsgeschäft im Nachhinein rückgängig gemacht werden.
  3. Eine Anfechtungserklärung muss den Anfechtungsgrund und den Wunsch, das Rechtsgeschäft ungültig zu machen, beinhalten.
  4. Wird ein Rechtsgeschäft erfolgreich angefochten, so werden beide Vertragspartner so gestellt, als wären sie sich nie begegnet

§ 7 Schadensersatz & Schmerzensgeld

  1. Wird eine fremde Sache beschädigt, so hat der Eigentümer einen Anspruch auf Schadensersatz für die entstandenen Kosten.
  2. Wird eine Person durch die Handlung einer anderen körperlich verletzt, so hat dieser Anspruch auf Schmerzensgeld, welches von demjenigen bezahlt werden muss, welcher nachweislich Schuld an den Verletzungen hat.
  3. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld kann zu jeder Zeit in Form eines Titels beim DOJ eingeklagt werden. Der Anspruch besteht auch ohne Verhandlung und die beiden Parteien können sich außergerichtlich einigen.
  4. Sollte der Geschädigte keine Möglichkeit haben, Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß Absatz 2 zu erheben, so geht der Anspruch auf Familienangehörige über.

§ 8 Titel

  1. Ein Titel ist ein vom Gericht ausgestelltes und unterschriebenes Dokument, welches einer Person einen Anspruch verleiht.
  2. Ein Titel kann von einem Gericht erwirkt werden, wenn der Sachverhalt eindeutig ist und der Anspruch nicht außer Verhältnis zur begangenen Tat steht.
  3. Der Antragsteller hat 72 Stunden nach Erwirkung des Titels Zeit, sich den Anspruch vom Antragsgegner zuzueignen. Sollte der Antragsgegner in dieser Zeit nicht auffindbar sein, seine Schulden nicht begleichen wollen oder können, so muss der Titel an die Polizei weitergegeben werden, welche diesen dann vollstreckt.

§ 9 Besitz und Eigentum

  1. Eigentümer ist derjenige, der alle Rechte zur Nutzung und zur Verfügung einer Sache hat und niemandem Rechenschaft über die Sache schuldet. Jemand wird zum Eigentümer, wenn er selbst eine Sache hergestellt hat oder ihm die Sache übereignet wird.
  2. Besitzer ist derjenige, der zum gegebenen Zeitpunkt eine Sache unmittelbar nutzen kann. Ein Besitzer kann mit einer Sache nicht handeln, wenn er nicht gleichzeitig Eigentümer dieser ist.
  3. Als Privatbesitz wird das Eigentum einer einzelnen Person bezeichnet.

§ 10 Vertraglicher Vertreter

  1. Der Eigentümer einer Sache kann eine Person ernennen, die den Eigentümer und seine Handlungen vertreten darf.
  2. Der Vertreter muss den Eigentümer über jede Handlung mündlich, schriftlich oder telefonisch binnen 30 Minuten informieren.
  3. Der Eigentümer kann jede Handlung seines vertraglichen Vertreters vollständig unwirksam machen.

§ 11 Adoptionsrecht

  1. Eine Adoption kann nur durch einen standesamtlichen Beamten des Departments of Justice bewilligt werden.
  2. Bei einer eventuellen Adoption ist das Kindeswohl, sofern der zu Adoptierende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, welches das Kind nach der Adoption erfährt, durch einen Standesbeamten des Departments of Justice zu prüfen und rechtlich einzuschätzen.
  3. Das Department of Justice kann allen Eltern das Sorgerecht des Kindes entziehen, wenn es hinweise darauf gibt, dass das Kindeswohl gefährdet ist.
    1. Hierzu ist eine Gerichtsverhandlung von Nöten.
    2. Im Vorfeld der Gerichtsverhandlung kann der Kontakt zwischen Eltern und Kind unter Zuhilfenahme einer einstweiligen Verfügung, ausgestellt durch einen Amtsrichter des Departments of Justice, beschränkt werden.

§ 12 Eherecht

  1. Vermählungen müssen von einem lizensierten Religionsvertreter oder von einem Standesbeamten des Departments of Justice vorgenommen werden. In jedem Fall muss die Ehe, die durch einen Priester geschlossen wurde, durch einen Amtsrichter schriftlich bestätigt werden.
  2. Eine Ehe darf nur zwischen Personen geschlossen werden, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    1. Ehen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs sind möglich, hierbei wird allerdings eine elterliche Erlaubnis benötigt.
  3. Rechtmäßig angetraute Eheleute gelten als engste Verwandte und somit als Alleinerbe im Falle eines eventuellen Todes des Ehepartners.
    1. Ausgenommen hiervon sind Ehen, bei welchen einer oder mehrere der Eheleute ein Testament bei einem Notar hinterlegt haben.
    2. Ausgenommen sind auch Ehen, welche durch einen notariellen Ehevertrag anderweitig geregelt wurden.
  4. Im falle einer Scheidung bzw. einer Annullierung der Eheurkunde werden gemeinsam erreichte Materielle Errungenschaften zu gleichen Teilen unter den Eheleuten aufgeteilt, sofern nicht anders durch einen Ehevertrag geregelt.
    1. Die aufzuteilenden Materiellen und/oder finanziellen Gegenstände sind im Zuge einer Gerichtsverhandlung zu erfassen und aufzuteilen.
      1. Der Grund der Scheidung ist hierbei zu beachten und kann zu einer Aussetzung von §12 - 4 ZR führen.

§ 13 Schweigepflicht

  1. Im Bundesstaat San Andreas gibt es verschiedene Personen, die unter einer Schweigepflicht stehen.
  2. Folgende Berufsgruppen fallen darunter:
    1. Ärzte der First Aid and Rescue Association
    2. Ärzte, die eine Praxis betreiben
    3. Medizinisches Fachpersonal mit Firmensitz jeglicher Art
    4. Angestellte des Department of Justice
    5. Anwälte
    6. Mitarbeiter von Anwaltskanzleien

§ 14 Arbeitsrecht

  1. Das Arbeitsrecht regelt Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
    1. Arbeitsverträge sind nicht zwingend vorgeschrieben, eine Einstellung in den jeweiligen Beruf reicht auch in mündlicher Form und Umsetzung aus.
      1. Sofern genauere Details des Arbeitsverhältnisses geregelt werden sollen, die sich außerhalb gängiger Tätigkeits-, Bezahlungs- und Umstandsbedingungen befinden, so sind Arbeits- und Einstellungsverträge zwingend erforderlich. Diese müssen in jedem Falle mit den Grundrechten harmonieren.
    2. Eine Kündigung egal welcher Seite, muss schriftlich erfolgen.
      1. Hierbei muss ein Grund für die jeweilige Kündigung zwingend genannt werden.
      2. Eine Kündigung egal welcher Partei kann nur angefochten werden, wenn
        1. kein Kündigungsgrund vorliegt.
        2. oder wenn die Kündigung durch eine Person ausgesprochen, durchgeführt, umgesetzt oder in Auftrag gegeben wurde, die hierzu nicht die erforderliche Berechtigung hat.
    3. Regelungen zu Kündigungen können intern geregelt sein. Es obliegt dem Arbeitgeber oder seinen jeweiligen Stellvertretern, ggf. Dienstvorschriften auszuhängen. Diese müssen in jedem Fall öffentlich für alle Mitarbeiter ersichtlich sein. Gemäß dieser Dienstvorschriften können Systeme zur Vertragserhaltung ins Leben gerufen werden. Darunter fallen u.a. aber nicht nur:
      1. Abmahnungseintragungen
      2. positive und negative Eintragungssysteme
      3. andere Systeme

Polizeirecht (PR)

§ 1 Aufgabe der Polizei und seiner Abteilungen

  1. Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemeinen oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung abzuwehren.

§ 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  1. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
  2. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
  3. Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
  4. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

§ 3 Wahl der Mittel

  1. Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
  2. Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird.

§ 4 Ausweispflicht

  1. Gemäß Gesetzbuch San Andreas Artikel 11 Abs. 2

§ 5 Befugnisse im Allgemeinen

  1. Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
  2. Eine Maßnahme im Sinne des §5 Abs. 1 kann die Polizei dann treffen, wenn es notwendig ist,
    1. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern
    2. Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Personen oder Sachen in irgendeiner Form bedrohen.

§ 6 Auskunftspflicht

  1. Bei Aufforderung durch die Polizei ist eine Person verpflichtet, sich auszuweisen.
    1. Für die Dauer der entsprechenden Maßnahme kann die Person festgehalten werden (dies ist keine Festnahme).

§ 7 Platzverweisung

  1. Die Polizei kann zur Abwehr von Gefahr oder Schutz eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen (dauerhafte Verweisung kann nur durch das DoJ angeordnet werden). Nur Personen, die die öffentliche Ordnung oder Ordnungs-Hilfkräfte stören, können eines Platzes/Ortes verwiesen werden.

§ 8 Gewahrsam, Festnahme von Personen

  1. Definition
    1. Gewahrsam
      1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben, wenn diese in einer hilflosen Lage ist
      2. wenn eine Person sich weigert, nach Aufforderung der Polizei, ein Ausweisdokument vorzulegen
    2. Festnahme
      1. wenn eine Straftat im Raum steht oder zur Verhinderung weiterer Straftaten, kann eine Person gegen ihren Willen unter Rücksichtnahme auf die Verhältnismäßigkeit festgenommen werden
      2. wenn ein Platzverweis nicht durchzusetzen ist
    3. Untersuchungshaft
      1. ist die Haftzeit in einem Department von San Andreas - die maximale Haftzeit beschränkt sich hierbei auf 60 Hafteinheiten. Die Untersuchungshaftzeit beginnt, sobald ein Verdächtiger sich in einer Zelle befindet.
      2. Sollte der Verdächtige einen Anwalt verlangen, so muss ihm dieser gestellt werden und es verlängert sich die maximale Untersuchungshaftzeit auf 120 Hafteinheiten.
    4. Haft
      1. ist die Haftzeit, die der Betroffene im County Prison absitzen muss, die Dauer der Haftzeit wird anhand des Strafmaßes festgelegt
        1. Bis zu 25 Hafteinheiten können in einem Department abgesessen werden; beläuft sich die Haftstrafe auf mehr als 25 Hafteinheiten, so muss diese im Staatsgefängnis angetreten werden.

§ 9 Behandlung festgenommener Personen

  1. Wird eine Person festgenommen, so muss dieser nach Möglichkeit unmittelbar, spätestens aber nach Eintreffen in einem Police Department der Grund dafür genannt werden.
  2. Die Rechte sind der Person vorzutragen, sobald die Situation dies zulässt; lediglich folgende Rechte sind hierbei rechtskräftig:
    1. “Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, so wird Ihnen einer gestellt. Verstehen Sie diese Rechte?”
    2. Der Betroffene muss die Rechte als verstanden deklarieren.
    3. Die Rechte müssen maximal zweimal vorgelesen werden. Sollten die Rechte beim zweiten Mal noch immer nicht verstanden worden sein, so kann dennoch davon ausgegangen werden, dass sie verstanden wurden.
  3. Die festgenommene Person muss in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit bekommen, einen Rechtsbeistand zu informieren, sofern dies gewünscht ist - spätestens jedoch kurz nach Eintreffen im Police Department.
  4. Personen sind aus der Festnahme zu entlassen,
    1. wenn keine Rechte bis spätestens im Department verlesen worden sind.
    2. wenn die Polizei ihre Maßnahmen abgeschlossen hat.
    3. wenn eine richterliche Verfügung besteht, die Maßnahmen zu beenden.

§ 10 Durchsuchung von Personen

  1. Die Polizei kann eine Person durchsuchen,
    1. wenn ein dringender Tatverdacht die Annahme rechtfertigt, dass sie Gegenstände mit sich führt, die sichergestellt werden müssen.
    2. wenn sie sich erkennbar in einer hilflosen Lage befindet.
    3. wenn sie sich in einem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden können.
    4. wenn eine Person sich weigert, sich auszuweisen.

§ 11 Durchsuchung von Sachen/Fahrzeugen

  1. Die Polizei kann eine Sache/Fahrzeug durchsuchen, wenn
    1. sie von einer Person mitgeführt wird, die durchsucht werden darf.
    2. es sich bestätigt, dass sich in ihr eine Person befindet, die
      1. festgenommen werden darf.
      2. widerrechtlich festgehalten wird.
      3. hilflos ist.
    3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden muss/darf.
    4. sie sich in einem Objekte oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden können.
    5. ein Durchsuchungsbeschluss gegen den Besitzer vorliegt.
      1. Bei Fahrzeugen, welche sich in einer Garage befinden, ist dem LSPD Auskunft zu erteilen, in welcher Garage sich das Fahrzeug befindet.
        1. Ebenfalls sind die Fahrzeuge dem LSPD aus der Garage zu holen und zur Durchsuchung bereit zu stellen.

§ 12 Durchsuchung/Razzien von Wohnungen/Häusern/Firmen/Schließfächern

  1. Hausdurchsuchungen
    1. Eine Hausdurchsuchung beinhaltet die Durchsuchung der Privaträume einer Person. Diese darf durch die Polizei durchgeführt werden, wenn
      1. schwerwiegender Verdacht besteht, dass sich darin illegale Substanzen oder Gegenstände befinden.
  2. Schließfachdurchsuchungen
    1. Eine Schließfachdurchsuchung beinhaltet die Durchsuchung des privaten Schließfaches einer Person. Dies darf durch die Polizei durchgeführt werden, wenn
      1. schwerwiegender Verdacht besteht, dass sich darin illegale Substanzen oder Gegenstände befinden.
      2. ein richterlicher Beschluss vorliegt.
  3. Firmendurchsuchungen
    1. Eine Firmendurchsuchung beinhaltet die Durchsuchung aller Geschäftsräume sowie Lagermöglichkeiten einer Firma. Dies darf durch die Polizei durchgeführt werden, wenn
      1. schwerwiegender Verdacht besteht, dass sich darin illegale Substanzen oder Gegenstände befinden.
      2. ein richterlicher Beschluss vorliegt.
    2. Sollten bei einer Firmendurchsuchung illegale Gegenstände oder Substanzen gefunden werden, so haftet der Firmeninhaber.
  4. Razzien
    1. Eine Razzia ist eine unangemeldete Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume, Häuser und privater Schließfächer einer Gruppierung und/oder Firma. Diese darf durch die Polizei durchgeführt werden, wenn
      1. eine Gruppierung oder Firma hauptsächlich schwere illegale Aktivitäten vornimmt, z.B. Banküberfälle, Raube, Morde und andere Schwerstdelikte; mehrmals pro Woche über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen.
        1. Hierbei gilt zu beachten, dass oben aufgeführte Strafdelikte der Gruppierung/Firma eindeutig zuzuordnen sein müssen.
        2. Hierfür wird in jedem Fall ein richterlicher Beschluss benötigt.

§ 13 Sicherstellung

  1. Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
    1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
    2. um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
    3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die sie verwenden kann, um
      1. sich zu töten oder zu verletzen
      2. Leben oder Gesundheit anderer zu gefährden
      3. fremde Sachen zu beschädigen
      4. oder sich oder anderen Personen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 14 Sicherstellung des Zwanges

  1. Die Polizei darf mit Zwangsmitteln Recht, Gesetz und Urteile durchsetzen. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

§ 15 Unmittelbarer Zwang

  1. Definition:
    1. unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
    2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind Fesseln und Dienstfahrzeuge.
    3. Als Waffen sind Tazer, Pistolen, Schnellfeuerwaffen und Repetierkarabiner zugelassen. Zusätzlich kann taktische Ausrüstung durch Spezialeinheiten verwendet werden.
  2. Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.

§ 16 Androhung von Zwangsmitteln

  1. Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Hier gilt es, die Verhältnismäßigkeit zu beachten (PR §3).
  2. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt die Ansage einer Schussankündigung. Der Schusswaffengebrauch muss immer angekündigt werden (eine Ausnahme hierzu stellt der Gebrauch des Tazers dar).

§ 17 Handeln auf Anordnung

  1. Die Beamten sind dazu verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
  2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Beamte den Weisungsberechtigten gegenüber vorzubringen, soweit dies möglich ist.
  3. Die Beamten tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

§ 18 Hilfeleistung für Verletzte

  1. Wird unmittelbarer Zwang angewendet, so ist Verletzten, soweit es die Lage ermöglicht, Beistand zu leisten und medizinische Versorgung zu gewährleisten.

§ 19 Regelungen zum Schusswaffengebrauch

  1. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Hierbei kann ggf. auch ein Warnschuss reichen.
  2. Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
    1. um diese angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.
    2. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.
    3. um die unmittelbare bevorstehende Begehung eines Verbrechens und Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen zu verhindern.
    4. um eine Person anzuhalten, die sich bei der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht.
    5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
  3. Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Beamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.

§ 20 Impound

  1. Die Exekutive ist dazu berechtigt, Fahrzeuge zu impounden.
  2. Die Exekutive darf Fahrzeuge bis zu 7 Tagen impounden.
    1. Für einen längeren Impound wird ein Beschluss beim Department of Justice benötigt.

§ 21 Transparenz der Exekutive

  1. Das Los Santos Police Department ist verpflichtet, Informationen über aktive und abgeschlossene Strafanzeigen an folgende Personen herauszugeben:
    1. Angeklagte
    2. Rechtsbeistand
    3. Beamte des Department of Justice
  2. Folgende Informationen müssen herausgegeben werden:
    1. Aktenzeichen
    2. Status der Anzeige
      1. Es muss nur herausgegeben werden, ob eine Anzeige
        1. in Bearbeitung,
        2. eingestellt, oder
        3. abgeschlossen ist.

Ausbildungsgesetz (AG)

§ 1 Gleichstellung der Ausbildungen

  1. Staatlich überwachte Ausbildungen für Beamte können für alle staatlich betriebene Dienstleistungsunternehmen sowie Behörden gültig sein.
  2. Folgende Ausbildungen werden parallel anerkannt:
    1. Ersthilfe-Ausbildung (EH)
    2. Folgende Ausbildungen können, müssen aber nicht parallel anerkannt werden:
    3. Leitstellenausbildung (LST)
    4. Pilotenausbildung (PA)
    5. Einsatzleiterausbildung (EL)
    6. Fahrausbildung (FA)
      1. Die Unterpunkte von Absatz 3 müssen in den entsprechenden Ausbildungsverordnungen der staatlichen Behörden oder Dienstleistungsunternehmen klar geregelt sein.
      2. Weitere Ausbildungen, außerhalb des in §1 (2 und 3) geregelten Ausbildungen, können nicht parallel übernommen werden.

§ 2 Regelungen des Medizinstudiums

  1. Mitarbeiter der First Aid & Rescue Association (FARA) haben die Möglichkeit, Medizin zu studieren.
  2. Das Studium beginnt ab dem Erreichen von
    1. Rang 6 (Assistant Medic)
    2. Erhalt der EM-Ausbildungsbescheinigung
  3. Sofern gemäß §2 (2 a und b) vorliegen, so ändert sich die Berufsbezeichnung des Beamten auf “Assistenzarzt”.
  4. Die Assistenzarztzeit dient der Aus- und Weiterbildung von angehenden Ärzten, in welcher sie geschult und in weitere, medizinische Bereiche eingearbeitet werden sollen.
  5. Vollwertiger Arzt wird ein Angestellter der FARA dann, wenn er
    1. Rang 7 (Medic) erreicht und
    2. weiterhin eine gültige erweiterte Medizinausbildung (EM) hat.
  6. Sofern gemäß §2 (5 a und b) alle Kriterien erfüllt sind, kann ein Arzt nach Abgabe einer Facharbeit einen Doktortitel erwerben. Dies geschieht auf Grundlage von §18 (3a) StG.
    1. Die Facharbeit kann bereits während des Medizinstudiums gemäß §2 (2 a und b) sowie (3 und 4) eingereicht werden.
    2. Frühestens nach Abschluss des Medizinstudiums kann eine Facharbeit als bestanden deklariert werden.
    3. Die Auswertung der Facharbeiten übernimmt ausschließlich die Leitungsebene der zuständigen Behörde oder ihr Qualitätsmanagement.
    4. Eine Facharbeit kann nur eingereicht werden, wenn der Medizinstudent zu diesem Zeitpunkt aktiv Mitarbeiter bei der FARA ist.
      1. Außerdem kann dann eine Facharbeit eingereicht werden, wenn durch frühere Tätigkeiten bei der FARA bereits ein Doktortitel ohne entsprechende Fachzugehörigkeit erworben wurde.
  7. Fachärzte können nach bestandener Facharbeit folgende Zusatzfunktionen jederzeit übernehmen:
    1. Selbständigkeit als Facharzt ihres medizinischen Bereiches einnehmen
    2. Dienstleistungen nach §2 (7a) anbieten sowie
    3. private Ersthilfe-Ausbildungsbescheinigung für Kursteilnehmer bei privat angebotenen EH-Ausbildungen ausstellen.

§ 3 Regelungen zur Rehabilitation von Straftätern

  1. Aktenkundige Straftäter, also Bürger, welche bei der Polizei abgeschlossene Strafakten mit entweder durchgesetztem oder angekündigtem Strafbefehl vorliegen haben, deren Revisionsfrist abgelaufen oder deren Revisionsverfahren abgelehnt oder das Urteil durch das Revisionsverfahren bestätigt wurde, dürfen sich bei keiner staatlichen Fraktion (Polizei, FARA, DOJ) bewerben.
    1. Die jeweilige Personalabteilung der staatlichen Fraktion ist zuständig für die ordnungsgemäße Überprüfung der Bewerber.
      1. Nach §3 (AG) unrechtmäßig eingereichte Bewerbungen sind nicht durch Gesetz und Rechtsprechung zu bestrafen, lediglich durch das jeweilige Organ abzuweisen. Bewerbungssperren können ausgesprochen werden, diese dürfen 3 Monate nicht überschreiten.
      2. Fehlerhafte Einstellungen durch die Personalabteilung des jeweiligen Amtsbereiches sind durch die leitenden Beamten zu sanktionieren.
  2. Für eine Rehabilitation kommen Straftäter in Frage, welche nach den Grundsätzen des §3 Abs. 1 (AG) verurteilt wurden.
    1. Die Rehabilitation findet direkt nach der Vollstreckung des letzten Urteils eines Bürgers statt und dauert 3 Monate.
      1. Sollte ein Bürger während der nach §3 Abs. 2-1 (AG) vorgeschriebenen Rehabilitationsphase wegen mittleren, schweren oder terroristischen Straftaten verurteilt werden, so erlischt der Fortschritt der Rehabilitationsphase.
      2. Alle noch offenen Anzeigen, wie in §3 Abs. 2-2 (AG) beschrieben, müssen abgehandelt sein.